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Allgemeine Verkaufsbedingungen Revopal


INHALTSANGABE:

Artikel 1- Allgemeines
Artikel 2 - Anwendbarkeit
Artikel 3 - Das Angebot
Artikel 4 - Zustandekommen des Vertrages
Artikel 5 - Preise
Artikel 6 - Lieferung
Artikel 7 - Mängel
Artikel 8 - Haftung
Artikel 9 - Zahlung
Artikel 10 - Gefahrübergang und Eigentum
Artikel 11 - Eigentumsvorbehalt
Artikel 12 - Auflösung und Widerruf
Artikel 13 - Umwandlung, Erklärung und Änderung der Anschrift
Artikel 14 - Anwendbares Recht

Artikel 1 - Allgemeines
1.1 Unter Revopal wird in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstanden: Revopal B.V.

1.2 Der Käufer: Die natürliche oder juristische Person (vertreten durch eine bevollmächtigte Person), die mit Revopal einen Vertrag über den Verkauf und die Lieferung von Waren oder einen Vertrag über die Ausführung von Arbeiten abschließt;

1.3 Der Vertrag: Jeder zwischen Revopal und dem Käufer
geschlossene Vertrag über den Verkauf und die Lieferung von Waren oder die Ausführung von Arbeiten
sowie jede Änderung oder Ergänzung desselben.

1.4 Geliefert: Die verkauften und von Revopal an den Käufer gelieferten Waren.

1.5 Digitale Inhalte: Daten, die in digitaler Form produziert und bereitgestellt werden.

1.6 Fernabsatzvertrag: ein von Revopal mit einem Käufer im Rahmen eines organisierten Systems geschlossener Vertrag über den Verkauf von Produkten, digitalen Inhalten und/oder Dienstleistungen, unabhängig davon, ob es sich um einen Fernabsatz handelt oder nicht, bei dem bis zum Abschluss des Vertrages ausschließlich oder gemeinsam eine oder mehrere Techniken der Fernkommunikation genutzt werden.

1.7 Bedingungen: diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

Artikel 2 - Anwendbarkeit
2.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen Revopal und dem Kunden, einschließlich der von ihr unterbreiteten Angebote und geschlossenen Verträge, einschließlich der im Fernabsatz geschlossenen Verträge.

2.2 Der Text dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird dem Kunden vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt. Ist dies nach vernünftigem Ermessen nicht möglich, weist Revopal vor Vertragsabschluss darauf hin, wie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Revopal eingesehen werden können, und dass dem Kunden auf Wunsch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen so schnell wie möglich kostenlos zugesandt werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können dem Kunden auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.

2.3 Mit der Annahme eines von Revopal unterbreiteten Angebots akzeptiert der Kunde auch die Anwendbarkeit der vorliegenden Bedingungen. Der Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird von Revopal ausdrücklich widersprochen.

2.4 Abweichungen von und/oder Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn und soweit sie ausdrücklich schriftlich vereinbart und von einem Bevollmächtigten von Revopal angenommen wurden. Eine vereinbarte Abweichung oder Ergänzung bezieht sich nur auf die Lieferung, für die sie vereinbart wurde.

 

Artikel 3 - Kostenvoranschlag
3.1 Alle Angebote und Kostenvoranschläge, die von Revopal in welcher Form auch immer unterbreitet werden, sind unverbindlich, es sei denn, sie enthalten eine Annahmefrist oder es ist im Kostenvoranschlag etwas anderes angegeben. Wird ein unverbindliches Angebot vom Kunden angenommen, ist Revopal berechtigt, das Angebot zu widerrufen.

3.2 Angebote und Zusagen der von Revopal beauftragten Vermittler, Vertreter und/oder Mitarbeiter sind nur verbindlich, wenn sie von Revopal schriftlich bestätigt werden.

3.3 Revopal steht es völlig frei, Bestellungen eines Käufers anzunehmen oder nicht anzunehmen.

 

Artikel 4 - Zustandekommen des Vertrages
4.1 Der Vertrag kommt in dem Moment zustande, in dem (1) Revopal ein Angebot oder einen Auftrag des Kunden schriftlich bestätigt: (2) der Auftrag zur Lieferung oder der Auftrag zur Ausführung von Arbeiten im Rahmen des Vertrages: (3) Revopal dem Kunden eine Rechnung für den betreffenden Vertrag zusendet.

4.2 Erteilt der Kunde den Auftrag oder die Beauftragung mündlich, so gilt die schriftliche Auftrags-
oder Auftragsbestätigung von Revopal als inhaltlich zutreffend, es sei denn, der Kunde teilt Revopal seine Einwände gegen diese inhaltliche Darstellung unverzüglich mit.

 

Artikel 5 - Preise
5.1 Die angebotenen und vereinbarten Preise verstehen sich ausschließlich Umsatzsteuer und anderer Steuern und staatlicher Abgaben und basieren auf dem Preisniveau von Material, Löhnen, Sozialabgaben und anderen Kostenfaktoren am Tag der Lieferung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Sofern nicht anders vereinbart, gehen die Transportkosten und die Kosten für die Versicherung der Waren zu Lasten des Käufers.

5.2 Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise sind für die Parteien verbindlich, vorbehaltlich der nachfolgend in
Artikel 5.3 genannten Risikoregelung.

5.3 Revopal ist berechtigt, die Preise, auch wenn sie bereits schriftlich bestätigt wurden, aufgrund von Marktentwicklungen, unvorhergesehenen Umständen oder höherer Gewalt zu ändern, einschließlich: Ölkrise, extreme Preissteigerungen auf dem Weltmarkt, Streiks, Wetterbedingungen und Naturkatastrophen, all dies, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem Zeitpunkt der Lieferung ein Zeitraum von mehr als drei Monaten liegt. Wenn der in Rechnung gestellte Preis den ursprünglich vereinbarten Preis um mehr als 10 % übersteigt, hat der Kunde das Recht, den Vertrag schriftlich aufzulösen, und zwar unmittelbar nachdem er über die Preiserhöhung informiert wurde. Danach erlischt das Recht auf Auflösung. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Vertrag aus diesem Grund aufzulösen, wenn die Preiserhöhung auf staatliche Maßnahmen oder Frachtraten zurückzuführen ist.

 

Artikel 6 - Lieferung
6.1 Vereinbarte Lieferfristen werden von Revopal so genau wie möglich eingehalten, sind jedoch nicht garantiert. Angegebene oder vereinbarte Lieferzeiten sind niemals als Fristen zu betrachten.

6.2 Revopal ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, wobei das zwischen den Parteien über solche Verkäufe Vereinbarte für jede Lieferung gesondert gilt. Revopal ist berechtigt, die betreffende Teillieferung anteilig in Rechnung zu stellen.

6.3 Erfolgt die Lieferung durch Revopal nicht innerhalb der vereinbarten Frist, gerät Revopal erst in Verzug, nachdem der Kunde sie schriftlich aufgefordert hat, innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens 30 Tage betragen muss, dennoch zu liefern, wobei der Kunde zur Abnahme verpflichtet bleibt.

6.4 Tritt nach einer Inverzugsetzung ein Verzug ein, wird Revopal mit dem Kunden über die Erfüllung oder Auflösung des Vertrages beraten. Der Kunde kann nur dann Schadenersatz verlangen, wenn dies vorher schriftlich vereinbart wurde. Der von Revopal zu ersetzende Schaden übersteigt niemals den Teil des Rechnungsbetrags, der sich auf die nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig gelieferten Waren bezieht.

 

Artikel 7 - Mängel
7.1 Der Käufer hat bei der Lieferung zu prüfen, ob die Waren dem Vertrag entsprechen (richtiges Produkt, richtige Qualität, richtige Menge, Abwesenheit von Schäden usw.).

7.2 Der Käufer muss Revopal jeden Mangel an der gelieferten Ware so schnell wie möglich melden, spätestens jedoch innerhalb von 2 Werktagen, nachdem er von diesem Mangel Kenntnis erlangt hat oder vernünftigerweise hätte Kenntnis erlangen müssen, bei sonstigem Verlust des Rechts, den Mangel zu beanstanden.

7.3 Änderungen der technischen Erkenntnisse in der Branche und/oder der behördlichen Vorschriften erfolgen auf Risiko des Kunden. Geringfügige oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Qualität, Menge, Abmessungen, Farbe, Größe usw. stellen keinen Reklamationsgrund dar. Das Gleiche gilt für Farbunterschiede aufgrund von Licht- und/oder Witterungseinflüssen.

7.4 Rücksendungen werden nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Revopal angenommen. Die mit der Rücksendung verbundenen Kosten und Risiken gehen zu Lasten und auf Risiko des Käufers.

 

Artikel 8 - Haftung
8.1 Weist der Kunde nach, dass Revopal für einen zurechenbaren Mangel bei der Vertragserfüllung haftet, so beschränkt sich diese Haftung auf den Ersatz von Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Revopal oder ihrer Mitarbeiter zurückzuführen sind, höchstens jedoch auf den Nettorechnungswert der gelieferten Ware.

8.2 Dem Käufer ist bekannt, dass die von Revopal gelieferten Produkte bestimmten Vorschriften unterliegen, wie z.B. (aber nicht ausschliesslich) maximale Belastbarkeit, Installation in offenen Gestellen oder im Freien, Vermeidung von Spitzenbelastungen, Installation der Produkte in feuchten Räumen oder unter einer Sprinkleranlage, etc. Der Kunde ist verpflichtet, diese Bestimmungen bei Verkauf/Übertragung an seine Käufer weiterzugeben. Revopal haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen, für direkte und/oder indirekte Folgeschäden (einschließlich Schäden durch Betriebsunterbrechung) und Schäden von Dritten.

8.3 Revopal haftet nicht für Schäden, die im Zusammenhang mit den von Revopal (oder von Revopal beauftragten Agenten, Vertretern und Mitarbeitern) erteilten Mitteilungen, Erklärungen oder Ratschlägen im weitesten Sinne des Wortes entstehen, wie z.B. (aber nicht ausschließlich) in Bezug auf das Verladen, Entladen, den Transport, die Lagerung, die Aufbewahrung, die Verwendung, die Zusammensetzung und/oder die Eignung der von Revopal oder Dritten an den Kunden gelieferten Waren.

8.4 Revopal ist unter keinen Umständen verpflichtet, einen höheren Betrag zu entschädigen, als sie von ihren Versicherern für den Schaden, für den sie haftbar gemacht wird, zurückerhalten kann, wobei dieser Betrag um das eigene Risiko im Rahmen dieser Versicherungspolice erhöht wird. Wenn die Versicherer nicht zahlen oder der Schaden nicht durch die Versicherung gedeckt ist, ist die Haftung von Revopal auf den in Artikel 8.1 genannten Schaden begrenzt.

8.5 Revopal regelt alle gesetzlichen und vertraglichen Einreden, die sie zur Abwehr ihrer eigenen Haftung gegenüber dem Kunden geltend machen kann, auch zugunsten ihrer Untergebenen, der Nicht-Untergebenen, für die Revopal nach dem Gesetz haften würde, und der Lieferanten von Revopal.

8.6 Jegliche Haftung von Revopal gegenüber dem Kunden erlischt nach Ablauf von 6 (sechs) Monaten, nachdem die Waren an den Kunden geliefert und/oder die Dienstleistungen erbracht wurden.

8.7 Revopal haftet nicht für Verzögerungen, Nicht- oder Falschlieferungen als direkte oder indirekte Folge von höherer Gewalt. Als höhere Gewalt gilt jeder Umstand, der außerhalb des Willens und der Kontrolle von Revopal liegt und der die normale Erfüllung des Vertrags verhindert oder so erschwert, dass sie von Revopal vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, wie z.B. Streik, Krankheit, Pandemie und/oder übermäßige Abwesenheit, Mangel an Personen, Rohstoffen und/oder Materialien, behördliche Maßnahmen, einschließlich Ein- und Ausfuhrmaßnahmen, Unzulänglichkeiten seitens von Revopal eingeschalteter Dritter (einschließlich Lieferanten), Mängel an und/oder Schäden an Produktionsmitteln, Transportbehinderungen und/oder Verkehrsstörungen usw. Revopal kann sich auf höhere Gewalt berufen, wenn der maßgebliche Umstand, der die höhere Gewalt verursacht, eingetreten ist, nachdem Revopal hätte liefern müssen.

8.8 Unbeschadet anderer Rechte, die den Parteien zustehen, gibt höhere Gewalt beiden Parteien das Recht, den Vertrag für den nicht erfüllten Teil aufzulösen, nachdem die Situation höherer Gewalt 1 (einen) Monat lang angedauert hat, ohne dass die Parteien gegenseitig zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet sind.

 

 

Artikel 9 - Zahlung
9.1 Sofern nicht anders vereinbart und unbeschadet des Rechts, eine Vorauszahlung zu verlangen, wenn Revopal dies für angemessen hält, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum auf eine von Revopal anzugebende Weise, sofern im Vertrag nichts anderes angegeben ist.

9.2 Die Zahlung hat in der fakturierten Währung und ohne Aufrechnung, Skonto oder Aussetzung zu erfolgen. Revopal ist berechtigt, Forderungen gegenüber dem Kunden jederzeit mit Beträgen zu verrechnen, die Revopal oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen dem Kunden schuldet oder schulden wird.

9.3 Beanstandungen hinsichtlich der Qualität, der Eigenschaften oder der Menge der gelieferten oder ausgeführten Arbeiten berechtigen den Auftraggeber nicht zur Aussetzung der Zahlung.

9.4 Bei Zahlungsverzug ist der Kunde von Rechts wegen in Verzug, ohne dass eine Inverzugsetzung oder eine Aufforderung
erforderlich ist, und schuldet Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat auf den überfälligen Betrag, die sofort fällig sind, wobei ein Teil eines Monats als ganzer Monat zählt.

9.5 Besteht begründeter Anlass zu der Befürchtung, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nicht pünktlich nachkommen wird, werden alle Beträge, die der Kunde Revopal schuldet, sofort fällig und der Kunde ist verpflichtet, auf erstes Anfordern von Revopal unverzüglich eine ausreichende Sicherheit in der von Revopal geforderten Form zu leisten und diese gegebenenfalls zu ergänzen, um die Erfüllung aller seiner Verpflichtungen zu gewährleisten. Solange der Kunde dem nicht nachgekommen ist, ist Revopal berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen auszusetzen.

9.6 Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Revopal nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, gehen alle Inkassokosten (sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche) zu Lasten des Kunden. Die außergerichtlichen Kosten (einschließlich einer angemessenen Entschädigung für den Zeitaufwand von Revopal für das Inkasso) werden auf mindestens 15 % der geschuldeten Hauptsumme festgesetzt, mindestens jedoch auf 1.000 €.

9.7 Die vom Abnehmer oder in seinem Namen geleisteten Zahlungen werden nacheinander zur Begleichung der vom Abnehmer geschuldeten außergerichtlichen Inkassokosten, der Gerichtskosten, der geschuldeten Zinsen und dann in der Reihenfolge des Alters der ausstehenden Hauptbeträge verwendet, ungeachtet einer gegenteiligen Angabe des Abnehmers.

 

Artikel 10 - Gefahr- und Eigentumsübergang
10.1 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab dem Lager von Revopal. Die zu liefernden Waren gehen ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Lager von Revopal verlassen, auf Rechnung und Gefahr des Käufers.

10.2 Wenn und soweit Revopal den Transport der Waren übernimmt, bleiben die Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels davon unberührt. Die Art der Beförderung wird von Revopal bestimmt. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware am vereinbarten Lieferort zu übernehmen und unverzüglich abzuladen.

10.3 Wenn Revopal, ob auf Anweisung des Kunden oder nicht, den Transport der Waren organisiert und eine Transportversicherung abschließt, lässt dies die Bestimmungen von Absatz 1 unberührt, und der Kunde muss die Waren, falls erforderlich, zusätzlich versichern.

10.4 Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers gehen, hat der Käufer für eine angemessene Versicherung der Waren gegen alle möglichen Risiken zu sorgen, wie z.B. - aber nicht ausschließlich - Verlust, Diebstahl, Beschädigung und/oder Zerstörung der Waren.

10.5 Wenn das Datum der tatsächlichen Lieferung auf Wunsch oder durch Handlungen des Kunden verschoben wird, der Kunde eine Teillieferung wünscht und/oder die Waren nicht abgeholt werden, geht das Risiko der Waren dennoch auf den Kunden über, sobald diese Waren in der Verwaltung und/oder im Lager von Revopal als "Kundenwaren" gekennzeichnet sind. Revopal ist berechtigt, die Ware ab diesem Zeitpunkt dem Käufer in Rechnung zu stellen. Etwaige Kosten für zusätzlichen Transport, Lagerung, Versicherung und/oder andere zusätzliche Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

 

Artikel 11 - Eigentumsvorbehalt

11.1 Revopal behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis die vom Kunden geschuldete Leistung für alle von Revopal gelieferten oder zu liefernden Waren und/oder Dienstleistungen sowie alle Forderungen von Revopal gegen den Kunden wegen Nichterfüllung seiner Verpflichtungen vollständig bezahlt sind.

11.2 Im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts hat der Kunde keinen Anspruch auf Ersatz von Verwahrungskosten und kann sich auch nicht auf ein diesbezügliches Zurückbehaltungsrecht berufen.

11.3 Wenn der Kunde mit der Erfüllung der in Artikel 9 genannten Verpflichtungen in Verzug ist oder wenn Revopal ihrer Meinung nach berechtigten Grund zu der Befürchtung hat, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, ist Revopal berechtigt, die ihr gehörenden Waren von dem Ort, an dem sie sich befinden, zurückzuholen (oder zurückholen zu lassen). Der Kunde ermächtigt Revopal hiermit unwiderruflich, die von ihm oder für ihn genutzten Räume zu diesem Zweck zu betreten bzw. betreten zu lassen. Kommt der Kunde den Bestimmungen dieses Absatzes nicht auf die erste Aufforderung hin nach, so ist er verpflichtet, Revopal eine sofort fällige Geldstrafe in Höhe von 10 % des vom Kunden an Revopal geschuldeten Betrags pro Tag zu zahlen.

11.4 Der Kunde ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren weiterzuverkaufen oder zu verwenden, wenn und soweit dies erforderlich ist, und zwar ausschließlich im Rahmen des normalen Betriebsablaufs seines Unternehmens. Im Falle des Verkaufs ist der Kunde auch und ausschließlich verpflichtet, diese Waren unter diesem Eigentumsvorbehalt und gemäß den Bestimmungen dieses Artikels zu liefern. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass der Kunde in Konkurs gegangen ist oder seine Zahlungen eingestellt hat; in diesem Fall ist eine Weiterveräußerung im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs nicht zulässig.

11.5 Der Abnehmer ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren an Dritte zu verpfänden oder sie als Sicherheit im weitesten Sinne des Wortes an Dritte zu übereignen und/oder ein beschränktes Recht daran zu begründen.

11.6 Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware sorgfältig und als erkennbares Eigentum von Revopal zu verwahren und ausreichend gegen alle geschäftlichen und sonstigen Risiken (insbesondere Feuer, Diebstahl, Wasserschäden, Explosion etc.) zu versichern. Auf erstes Anfordern von Revopal hat der Kunde Revopal Kopien der jeweils gültigen Versicherungspolicen einschließlich des Nachweises der rechtzeitigen Prämienzahlung zur Verfügung zu stellen.

11.7 Der Kunde begründet hiermit zugunsten von Revopal ein Pfandrecht an den gelieferten Waren, die durch Bezahlung in das Eigentum des Kunden übergegangen sind - oder die verarbeitet wurden - und die sich noch in den Händen des Kunden befinden, als Sicherheit für die Erfüllung anderer als der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Forderungen (einschließlich - aber nicht beschränkt auf - künftige Forderungen), die Revopal gegenüber dem Kunden hat oder erwerben kann. Auf erstes Verlangen von Revopal hat der Kunde die von diesem Pfand betroffenen Güter an Revopal zu übergeben, um ein Pfandrecht zu realisieren.

11.8 Der Kunde ist ferner verpflichtet, auf erstes Anfordern von Revopal alle Forderungen des Kunden gegenüber Versicherern und/oder alle Forderungen des Kunden gegenüber seinen Schuldnern, die sich auf die in diesem Artikel genannten Waren beziehen, an Revopal zu verpfänden und im Übrigen bei allen angemessenen Maßnahmen zu kooperieren, die Revopal zum Schutz ihrer Interessen und/oder Eigentumsrechte ergreifen will, sofern die zu ergreifenden Maßnahmen den Geschäftsbetrieb des Kunden nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen.

 

 

Artikel 12 - Auflösung und Austritt

12.1 Sobald der Kauf-/Verkaufs- und Liefervertrag/Abnahmeverpflichtung gültig zustande gekommen ist, hat der Abnehmer nicht mehr das Recht, den Vertrag aufzulösen. Für eine abgeschlossene Vereinbarung gibt es keine Bedenkzeit.

12.2 Da Revopal nicht an Verbraucher im Sinne von Artikel 230 ff. von Buch 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches liefert, finden diese Bestimmungen keine Anwendung.

12.3 Wenn sich der Käufer trotz der Bestimmungen in Artikel 7.4 dafür entscheidet, die Produkte zurückzusenden, gehen das Risiko und die Kosten der Rücksendung zu Lasten des Käufers. Der Käufer ist dann nicht berechtigt, eine Erstattung des gesamten oder eines Teils des Rechnungsbetrags zu verlangen.

12.4 Erfüllt der Kunde eine Verpflichtung aus dem Vertrag nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig, sowie im Falle des Konkurses, der Zahlungseinstellung, der Konkursverwaltung, der Schließung oder der Liquidation des Unternehmens des Kunden, ist Revopal berechtigt, nach eigenem Ermessen, ohne jegliche Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz und unbeschadet ihrer Rechte, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen oder die weitere Erfüllung des Vertrages auszusetzen. Darüber hinaus werden in diesen Fällen sämtliche Forderungen von Revopal gegenüber dem Kunden sofort fällig.

12.5 Im Falle einer Auflösung ist der Kunde verpflichtet, Revopal den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entsteht, und zwar mindestens in Höhe der für den betreffenden Vertrag bereits gezahlten Raten.

 

 

 

 

Artikel 13 - Umwandlung, Erklärung und Änderung der Anschrift

13.1 Wenn und soweit eine Bestimmung dieser Bedingungen aus Gründen der Angemessenheit und Billigkeit oder wegen ihrer unangemessenen Belastung nicht geltend gemacht werden kann, ist dieser Bestimmung so weit wie möglich eine ihrem Inhalt und ihrer Tragweite entsprechende Bedeutung zu geben, so dass sie geltend gemacht werden kann.

13.2 Die Ungültigkeit oder sonstige Undurchsetzbarkeit einer Bestimmung dieser Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen.

13.3 Wenn Revopal zu irgendeinem Zeitpunkt nicht die strikte Einhaltung einer dieser Bedingungen verlangt, bedeutet dies nicht, dass Revopal auf das Recht verzichtet, die strikte Einhaltung zu irgendeinem Zeitpunkt zu verlangen.

13.4 Der Kunde ist verpflichtet, Revopal jede Änderung seiner Anschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Waren, die an die Revopal zuletzt bekannte Adresse des Kunden geliefert werden, gelten als vom Kunden empfangen.

 

Artikel 14 - Anwendbares Recht
14.1 Auf alle Verträge zwischen Revopal und dem Kunden findet niederländisches Recht Anwendung.

14.2 Das CISG (Wiener Kaufrecht 1980) findet auf alle Verträge zwischen Revopal und dem Käufer keine Anwendung.

14.3 Für alle Streitigkeiten, die sich aus den zwischen Revopal und dem Kunden geschlossenen Verträgen ergeben, ist das Zivilgericht im Bezirk Almelo zuständig, unbeschadet des Rechts von Revopal, ein anderes gesetzlich zuständiges Gericht anzurufen.

 

Almelo, 25. November 2020